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ZK1 2024 70

Verletzung des Amtsgeheimnisses etc.

Graubünden · 2024-09-17 · Deutsch GR
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Verfahrenskosten | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Sachverhalt

A. B._____ und A._____ sind die getrennt lebenden und nicht verheirateten Eltern von C._____, geboren am D._____ 2011, und E._____, geboren am F._____ 2014. B. Nach erfolgter Gefährdungsmeldung betreffend C._____ am 25. August 2023 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweig- stelle Nordbünden (nachfolgend KESB Nordbünden) ein Abklärungsverfahren und lud die Eltern zu Gesprächen ein. C. Mit Entscheid vom 12. September 2023 errichtete die KESB Nordbünden für C._____ eine Erziehungsbeistandschaft sowie eine Beistandschaft mit beson- deren Befugnissen. In der Folge ging bei der KESB Nordbünden eine weitere Ge- fährdungsmeldung ein und M.A. HSG G._____ wurde als Kindesvertreterin einge- setzt. D. Die Eltern wurden am 15. April 2024 in Anwesenheit der Kindesvertreterin zu weiteren geplanten Massnahmen angehört. E. Mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden vom 15. April 2024, mitgeteilt am 23. Mai 2024, wurde hinsichtlich der Verfahrenskosten was folgt festgelegt: …

14. Für die Mandatsführung vom 28. Februar 2024 bis 15. April 2024 wird zugunsten von M.A. HSG G._____ (Rechtsanwältin, Chur) eine Entschädigung im Umfang von Fr. 3'686.80 (inkl. Spesen und MWST) festgesetzt.

15. Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt:

a. Die Kosten in den Verfahren Abweisung Anträge Regelung elterliche Sorge und Regelung persönlicher Verkehr / Errichtung Beistandschaft E._____ / Anpassung bestehende Massnahme C._____ und Ermahnung Eltern werden auf Fr. 6'425.55 (inkl. Drittkosten Mediationsversuch von Fr. 438.75 und Kindsvertretung von Fr. 3'686.80) festgesetzt.

b. Diese Kosten im Totalbetrag von Fr. 6'425.55 werden den Eltern von C._____ und E._____ je zur Hälfte auferlegt.

16. (Rechtsmittelbelehrung). … F. Dagegen gelangte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Be- schwerde vom 19. Juni 2024 (Poststempel) an das Kantonsgericht von Graubün- den und beantragte den Erlass der Verfahrenskosten, da seine finanzielle Lage sehr bescheiden sei.

3 / 7 G. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2024 beantragte die KESB Nordbün- den die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. H. Die Verfahrensakten sowie die Akten des beim Kantonsgericht von Graubünden von B._____ (nachfolgend Mutter) angehobenen Beschwerdeverfah- rens betreffend die Anordnung einer Kindesvertretung (ZK1 24 27) wurden beige- zogen. Die Sache ist spruchreif.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 2 Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivil- gesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Da im vorliegenden Fall der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet, sondern die Überbindung der Verfahrenskosten von CHF 3'212.78 auf den Beschwerdeführer streitig sind, ergeht der Entscheid in

E. 4 / 7 einzelrichterlicher Kompetenz (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. a Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 EGzZGB). 3. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Gegen Entscheide der KESB stellt die Beschwerde ein vollkommenes Rechtsmit- tel dar, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft KESR, a.a.O., S. 7085; Her- mann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 1 zu Art. 450a ZGB). Ist von einer genügenden Begründung der Beschwerde auszuge- hen, gilt es zu beachten, dass auch das Rechtsmittelverfahren der unbeschränk- ten Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB) untersteht, und zwar nicht bloss in der Sache selber, sondern auch in Bezug auf den Kostenpunkt (PKG 2013 Nr. 9 Erw. 6). Dennoch ergibt sich aus der Aufzählung der Rügegründe insofern eine Ein- schränkung der Untersuchungs- und Offizialmaxime, als eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Be- schwerdeinstanz sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge kon- zentrieren darf (vgl. Droese, a.a.O., N 5 zu Art. 450a ZGB).

E. 4.1 In seiner Beschwerde vom 19. Juni 2024 führte der Beschwerdeführer aus, dass seine finanzielle Lage sehr bescheiden sei, der nun bereits seit bald einem Jahr andauernde Streit mit der Ex-Partnerin und Mutter seiner beiden minderjähri- gen Kinder C._____ und E._____ habe seine Ersparnisse sehr strapaziert, sein Barvermögen liege derzeit unter CHF 30'000.00. Er habe grosse Existenzangst, werde er doch nächstes Jahr im November pensioniert (act. A.1).

E. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zum Streit mit der Mutter und der damit einhergehenden körperlichen und psychischen Belastungen macht, ist darauf hinzuweisen, dass dies für das vorliegende Verfahren, welches nur den Kostenpunkt betrifft, nicht relevant ist. 5.1. Die gemäss Art. 63 Abs. 1 EGzZGB in Kindesschutzverfahren und in Ver- fahren betreffend den persönlichen Verkehr, die elterliche Sorge oder den Unter- halt erhobenen Verfahrenskosten sind von den Eltern, dem sorgeberechtigten El- ternteil oder dem unterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen (Art. 63 Abs. 2 EGz- ZGB). Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) konkretisiert dabei, dass die Kosten in der Regel den Eltern

E. 5 / 7 je zur Hälfte auferlegt werden. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann eine an- dere Kostenteilung verfügt werden.

E. 5.2 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'212.78 auferlegt. Dies entspricht dem hälftigen Anteil der Kosten für den Mediationsversuch (CHF 438.75), die Kindsvertretung (CHF 3'686.80) und der Entscheidgebühr (CHF 2'300.00). Die Höhe der Kosten sowie der Verfahrenskos- ten an sich werden nicht bestritten und geben auch zu keinen weiteren Diskussio- nen Anlass. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm die Verfahrenskosten aufgrund seiner finanziellen Lage zu erlassen sind. Daher ist folgend zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Verfah- renskosten von insgesamt CHF 3'212.78 auferlegt hat.

E. 5.3 Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auf die Erhebung von Verfah- renskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Besondere Umstände, welche den teilweisen oder ganzen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten rechtfer- tigen, können nach Art. 28 Abs. 1 KESV insbesondere vorliegen bei Absehen von der Anordnung einer Massnahme (lit. a), bei Kindesschutzmassnahmen, sofern das steuerrechtliche Reinvermögen der Eltern unter dem Freibetrag von CHF 50'000.00 beziehungsweise für Alleinstehende unter dem Freibetrag von CHF 30'000.00 Franken liegt (lit. b), bei Personen, die nachweislich auf die Unter- stützung der öffentlichen Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c) sowie bei Erwachse- nenschutzmassnahmen, sofern durch die Erhebung von Verfahrenskosten die in den Ausführungsbestimmungen zum Unterstützungsgesetz enthaltenen Vermö- gensfreigrenzen unterschritten würden (lit. d).

E. 5.4 Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind von der betroffenen Person, den Eltern, dem sorgeberechtigten oder dem unterhaltspflichtigen Eltern- teil gegenüber der KESB offen zu legen (Art. 28 Abs. 2 KESV). Anlässlich der An- hörung vom 15. April 2024 wollte der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinem Vermögen machen (KESB act. E.2.59 S. 187). Der Beschwerdeführer reichte dem Kantonsgericht einen Kontoauszug ein, aus welchem hervorgeht, dass er am

4. Juni 2024 über ein Gesamtvermögen bei der Raiffeisenbank in der Höhe von CHF 29'929.57 verfügte (act. B.2). Aus den Akten der KESB geht hervor, dass die letzte definitive Veranlagungsverfügung des Beschwerdeführers die Steuerperiode 2022 betrifft und er dabei über ein Vermögen verfügte, welches grösser als CHF 30'000.00 ist (KESB act. E.2.97 S. 300 f.). Der Steuererklärung des Be- schwerdeführers vom Jahr 2022 lässt sich entnehmen, dass er ein Nettoeinkom- men von CHF 83'078.00 erzielte und über ein Reinvermögen von CHF 37'558.00

E. 5.5 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung vom 15. April 2024 an, nach wie vor in H._____ zu arbeiten, weshalb davon auszugehen ist, dass sein Nettoeinkommen vergleichbar mit dem Jahr 2022 ist und somit knapp CHF 7'000.00 beträgt (vgl. KESB act. E.2.59 S. 182). Das Barvermögen des Beschwer- deführers hat im Zeitraum vom 31. Dezember 2022 bis zum 4. Juni 2024 um knapp CHF 10'000.00 zugenommen. Dass die Ersparnisse strapaziert worden wären, ist entsprechend nicht ersichtlich. Die Lebensversicherung des Beschwer- deführers gehört zum steuerlichen Reinvermögen, womit der Beschwerdeführer den Freibetrag von CHF 30'000.00 gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b KESV derzeit deut- lich überschreitet. Zudem erzielt er ein regelmässiges und solides Einkommen. Inwiefern bei diesen Verhältnissen eine bescheidene finanzielle Lage vorliegen soll, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Besondere Umstände, die ei- nen Verzicht auf die Verfahrenskosten rechtfertigen würden, sind für das Kantons- gericht nicht ersichtlich.

E. 5.6 Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist abzuweisen.

E. 6 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf den geringst- möglichen Betrag von CHF 500.00 festgesetzt (vgl. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Die Kostenverlegung richtet sich gemäss dem in Art. 60 Abs. 5 und Art. 63 Abs. 5 EGzZGB enthaltenen Verweis subsidiär nach den Bestimmungen der ZPO. Art. 106 Abs. 1 ZPO be- stimmt, dass die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden. Wie auch die obigen Erwägungen zeigen, sind keine besonderen Um- stände ersichtlich, welche einen Verzicht auf die Kostenerhebung rechtfertigen würden (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB i.V.m. Art. 28 KESV [BR 215.010]). Daher gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers.

E. 7 / 7

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____.
  3. Gegen den Kostenentscheid mit Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsa- chen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 17. September 2024 Referenz ZK1 24 70 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Thoma, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Verfahrenskosten Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden vom 15.04.2024, mitgeteilt am 23.05.2024 Mitteilung

17. September 2024

2 / 7 Sachverhalt A. B._____ und A._____ sind die getrennt lebenden und nicht verheirateten Eltern von C._____, geboren am D._____ 2011, und E._____, geboren am F._____ 2014. B. Nach erfolgter Gefährdungsmeldung betreffend C._____ am 25. August 2023 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweig- stelle Nordbünden (nachfolgend KESB Nordbünden) ein Abklärungsverfahren und lud die Eltern zu Gesprächen ein. C. Mit Entscheid vom 12. September 2023 errichtete die KESB Nordbünden für C._____ eine Erziehungsbeistandschaft sowie eine Beistandschaft mit beson- deren Befugnissen. In der Folge ging bei der KESB Nordbünden eine weitere Ge- fährdungsmeldung ein und M.A. HSG G._____ wurde als Kindesvertreterin einge- setzt. D. Die Eltern wurden am 15. April 2024 in Anwesenheit der Kindesvertreterin zu weiteren geplanten Massnahmen angehört. E. Mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden vom 15. April 2024, mitgeteilt am 23. Mai 2024, wurde hinsichtlich der Verfahrenskosten was folgt festgelegt: …

14. Für die Mandatsführung vom 28. Februar 2024 bis 15. April 2024 wird zugunsten von M.A. HSG G._____ (Rechtsanwältin, Chur) eine Entschädigung im Umfang von Fr. 3'686.80 (inkl. Spesen und MWST) festgesetzt.

15. Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt:

a. Die Kosten in den Verfahren Abweisung Anträge Regelung elterliche Sorge und Regelung persönlicher Verkehr / Errichtung Beistandschaft E._____ / Anpassung bestehende Massnahme C._____ und Ermahnung Eltern werden auf Fr. 6'425.55 (inkl. Drittkosten Mediationsversuch von Fr. 438.75 und Kindsvertretung von Fr. 3'686.80) festgesetzt.

b. Diese Kosten im Totalbetrag von Fr. 6'425.55 werden den Eltern von C._____ und E._____ je zur Hälfte auferlegt.

16. (Rechtsmittelbelehrung). … F. Dagegen gelangte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Be- schwerde vom 19. Juni 2024 (Poststempel) an das Kantonsgericht von Graubün- den und beantragte den Erlass der Verfahrenskosten, da seine finanzielle Lage sehr bescheiden sei.

3 / 7 G. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2024 beantragte die KESB Nordbün- den die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. H. Die Verfahrensakten sowie die Akten des beim Kantonsgericht von Graubünden von B._____ (nachfolgend Mutter) angehobenen Beschwerdeverfah- rens betreffend die Anordnung einer Kindesvertretung (ZK1 24 27) wurden beige- zogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden, wobei dieser Bestimmung auch in kindesrechtlichen Belangen Geltung zukommt (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Ent- scheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (vgl. Art. 450b Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine ho- hen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006 [zit. Botschaft KESR], BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7085; Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 42 zu Art. 450 ZGB). Zur Beschwerde legitimiert sind die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der behördlichen Massnahme betroffenen Personen. Dabei handelt es sich um natür- liche Personen, die von der behördlichen Massnahme unmittelbar berührt sind (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; vgl. Droese, a.a.O., N 11a zu Art. 450 ZGB m.H.a. BGer 5A_979/2013 v. 28.3.2013 E. 6). Dazu zählen im Kindesschutzverfahren neben dem Kind selbst in aller Regel auch die Eltern (BGer 5A_979/2013 v. 28.3.2014 E. 6). 1.2. Vorliegend tritt der Vater als Beschwerdeführer auf. Er ist durch den ange- fochtenen Entscheid betroffen und daher als Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ohne Weiteres beschwerdelegitimiert. Zudem erweist sich das eingereichte Rechtsmittel als frist- und formgerecht, weshalb darauf ein- zutreten ist. 2. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivil- gesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Da im vorliegenden Fall der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet, sondern die Überbindung der Verfahrenskosten von CHF 3'212.78 auf den Beschwerdeführer streitig sind, ergeht der Entscheid in

4 / 7 einzelrichterlicher Kompetenz (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. a Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 EGzZGB). 3. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Gegen Entscheide der KESB stellt die Beschwerde ein vollkommenes Rechtsmit- tel dar, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft KESR, a.a.O., S. 7085; Her- mann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 1 zu Art. 450a ZGB). Ist von einer genügenden Begründung der Beschwerde auszuge- hen, gilt es zu beachten, dass auch das Rechtsmittelverfahren der unbeschränk- ten Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB) untersteht, und zwar nicht bloss in der Sache selber, sondern auch in Bezug auf den Kostenpunkt (PKG 2013 Nr. 9 Erw. 6). Dennoch ergibt sich aus der Aufzählung der Rügegründe insofern eine Ein- schränkung der Untersuchungs- und Offizialmaxime, als eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Be- schwerdeinstanz sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge kon- zentrieren darf (vgl. Droese, a.a.O., N 5 zu Art. 450a ZGB). 4.1. In seiner Beschwerde vom 19. Juni 2024 führte der Beschwerdeführer aus, dass seine finanzielle Lage sehr bescheiden sei, der nun bereits seit bald einem Jahr andauernde Streit mit der Ex-Partnerin und Mutter seiner beiden minderjähri- gen Kinder C._____ und E._____ habe seine Ersparnisse sehr strapaziert, sein Barvermögen liege derzeit unter CHF 30'000.00. Er habe grosse Existenzangst, werde er doch nächstes Jahr im November pensioniert (act. A.1). 4.2. Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zum Streit mit der Mutter und der damit einhergehenden körperlichen und psychischen Belastungen macht, ist darauf hinzuweisen, dass dies für das vorliegende Verfahren, welches nur den Kostenpunkt betrifft, nicht relevant ist. 5.1. Die gemäss Art. 63 Abs. 1 EGzZGB in Kindesschutzverfahren und in Ver- fahren betreffend den persönlichen Verkehr, die elterliche Sorge oder den Unter- halt erhobenen Verfahrenskosten sind von den Eltern, dem sorgeberechtigten El- ternteil oder dem unterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen (Art. 63 Abs. 2 EGz- ZGB). Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) konkretisiert dabei, dass die Kosten in der Regel den Eltern

5 / 7 je zur Hälfte auferlegt werden. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann eine an- dere Kostenteilung verfügt werden. 5.2. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'212.78 auferlegt. Dies entspricht dem hälftigen Anteil der Kosten für den Mediationsversuch (CHF 438.75), die Kindsvertretung (CHF 3'686.80) und der Entscheidgebühr (CHF 2'300.00). Die Höhe der Kosten sowie der Verfahrenskos- ten an sich werden nicht bestritten und geben auch zu keinen weiteren Diskussio- nen Anlass. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm die Verfahrenskosten aufgrund seiner finanziellen Lage zu erlassen sind. Daher ist folgend zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Verfah- renskosten von insgesamt CHF 3'212.78 auferlegt hat. 5.3. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auf die Erhebung von Verfah- renskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Besondere Umstände, welche den teilweisen oder ganzen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten rechtfer- tigen, können nach Art. 28 Abs. 1 KESV insbesondere vorliegen bei Absehen von der Anordnung einer Massnahme (lit. a), bei Kindesschutzmassnahmen, sofern das steuerrechtliche Reinvermögen der Eltern unter dem Freibetrag von CHF 50'000.00 beziehungsweise für Alleinstehende unter dem Freibetrag von CHF 30'000.00 Franken liegt (lit. b), bei Personen, die nachweislich auf die Unter- stützung der öffentlichen Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c) sowie bei Erwachse- nenschutzmassnahmen, sofern durch die Erhebung von Verfahrenskosten die in den Ausführungsbestimmungen zum Unterstützungsgesetz enthaltenen Vermö- gensfreigrenzen unterschritten würden (lit. d). 5.4. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind von der betroffenen Person, den Eltern, dem sorgeberechtigten oder dem unterhaltspflichtigen Eltern- teil gegenüber der KESB offen zu legen (Art. 28 Abs. 2 KESV). Anlässlich der An- hörung vom 15. April 2024 wollte der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinem Vermögen machen (KESB act. E.2.59 S. 187). Der Beschwerdeführer reichte dem Kantonsgericht einen Kontoauszug ein, aus welchem hervorgeht, dass er am

4. Juni 2024 über ein Gesamtvermögen bei der Raiffeisenbank in der Höhe von CHF 29'929.57 verfügte (act. B.2). Aus den Akten der KESB geht hervor, dass die letzte definitive Veranlagungsverfügung des Beschwerdeführers die Steuerperiode 2022 betrifft und er dabei über ein Vermögen verfügte, welches grösser als CHF 30'000.00 ist (KESB act. E.2.97 S. 300 f.). Der Steuererklärung des Be- schwerdeführers vom Jahr 2022 lässt sich entnehmen, dass er ein Nettoeinkom- men von CHF 83'078.00 erzielte und über ein Reinvermögen von CHF 37'558.00

6 / 7 verfügte. Das Reinvermögen setzte sich zusammen aus dem Vermögen bei der Raiffeisenbank in der Höhe von CHF 20'297.00, Verrechnungssteuerforderungen von CHF 17.00, einem Auto im Wert von CHF 3'000.00 sowie einer Lebensversi- cherung im Wert von CHF 14'244.00 (KESB act. E.3.100 S. 227 ff. [ZK1 24 27]). 5.5. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Anhörung vom 15. April 2024 an, nach wie vor in H._____ zu arbeiten, weshalb davon auszugehen ist, dass sein Nettoeinkommen vergleichbar mit dem Jahr 2022 ist und somit knapp CHF 7'000.00 beträgt (vgl. KESB act. E.2.59 S. 182). Das Barvermögen des Beschwer- deführers hat im Zeitraum vom 31. Dezember 2022 bis zum 4. Juni 2024 um knapp CHF 10'000.00 zugenommen. Dass die Ersparnisse strapaziert worden wären, ist entsprechend nicht ersichtlich. Die Lebensversicherung des Beschwer- deführers gehört zum steuerlichen Reinvermögen, womit der Beschwerdeführer den Freibetrag von CHF 30'000.00 gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b KESV derzeit deut- lich überschreitet. Zudem erzielt er ein regelmässiges und solides Einkommen. Inwiefern bei diesen Verhältnissen eine bescheidene finanzielle Lage vorliegen soll, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Besondere Umstände, die ei- nen Verzicht auf die Verfahrenskosten rechtfertigen würden, sind für das Kantons- gericht nicht ersichtlich. 5.6. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist abzuweisen. 6. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf den geringst- möglichen Betrag von CHF 500.00 festgesetzt (vgl. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Die Kostenverlegung richtet sich gemäss dem in Art. 60 Abs. 5 und Art. 63 Abs. 5 EGzZGB enthaltenen Verweis subsidiär nach den Bestimmungen der ZPO. Art. 106 Abs. 1 ZPO be- stimmt, dass die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden. Wie auch die obigen Erwägungen zeigen, sind keine besonderen Um- stände ersichtlich, welche einen Verzicht auf die Kostenerhebung rechtfertigen würden (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB i.V.m. Art. 28 KESV [BR 215.010]). Daher gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers.

7 / 7 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Gegen den Kostenentscheid mit Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsa- chen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: